Entsorgung von Papier, Pappe und Karton (PPK); Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015

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Das OLG Düsseldorf (1. Kartellsenat) hat entschieden, dass der von der Kommune beauftragte Entsorger einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gegen einen Systembetreiber für die Miterfassung von PPK-Verpackungen hat, wenn kein Vertrag über die Miterfassung der PPK-Verpackungen zustande gekommen ist. Im entschiedenen Fall war der Vertragsschluss gescheitet, weil der Systembetreiber die Vereinbarung einer körperlichen Übergabe seines PPK-Anteils verlangt und der Entsorger dies verweigert hatte. Das Urteil ist diesem Rundschreiben in elektronischer Form beigefügt.
LKT-Rundschreiben Nr. 193/2015 Altpapier [PDF-Dokument: 49 kB]

09.04.2015